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Düngeverordnung (DüV)

Die neue Düngeverordnung gilt ab dem 01.05.2020! Es gibt zahlreiche Änderungen. Der Nährstoffvergleich sowie dessen Bewertung werden aufgehoben. Dafür muss nach der Ausbringung die tatsächlich ausgebrachte Düngermenge schlagbezogen/nach Bewirtschaftungseinheiten spätestens zwei Tage nach der Ausbringung aufgezeichnet werden. Die Düngebedarfsermittlung bleibt im Gegensatz zum Nährstoffvergleich bestehen. Geändert haben sich unter anderem Abstandsauflagen, Sperrfristen, Ausbringungsverbote auf gefrorene Böden und die Einarbeitungszeit auf unbestellten Ackerflächen. In den Roten Gebieten sind einige Verpflichtungen zusätzlich hinzu gekommen. Die Änderungen in den Roten Gebieten gelten erst ab 2021.

Wesentliche Inhalte haben wir nachfolgend für Sie kompakt zusammengefasst:

§3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

  • Der N-Düngebedarf darf um höchstens 10 % aufgrund nachträglich eintretender triftiger Umstände (z. B. höherer Düngebedarf aufgrund der Bestandsentwicklung/Witterung) überschritten werden --> Ermittlung + Dokumentation unbedingt erforderlich
  • Zur Bestimmung der P-Abfuhr sollen die P-Gehalte nach Anlage 7, Tabelle 1 bis 3 herangezogen werden

§4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat

  • Abzug des ab Ernte der letzten Kultur bis 01.10. ausgebrachten Stickstoffs (max. 30 kg NH4-N oder 60 kg Nges) zu Wintergerste und Winterraps im Frühjahr
  • Ein Mittel von fünf (anstelle vormals drei) Jahren beim betriebsspezifischen Ertragsniveau

§5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

  • Keine N- und P-Ausbringung auf gefrorene Böden
    • Keine Ausnahmen mehr!!!
    • Gilt auch für den Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost
  • Sofortige Einarbeitung ab 5% Hangneigung auf unbestellten Ackerflächen (nachfolgend AF genannt)
  • Erhöhung der Abstandsauflagen
    • Hangneigung von 5 % innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante
      • Sofort einarbeiten (unbestellte AF)
      • Gewässerabstand mind. 3 m
    • Hangneigung von 10 % innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante
      • Sofort einarbeiten (unbestellte AF)
      • Bei einem ermittelten Düngebedarf von über 80 kg N ha-1 à N-Gabe splitten
      • Gewässerabstand mind. 5 m
    • Hangneigung von 15 % innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zur Böschungsoberkante
      • Sofort einarbeiten (unbestellte AF)
      • Bei einem ermittelten Düngebedarf von über 80 kg N ha-1 à N-Gabe splitten
      • Gewässerabstand mind. 10 m
    • Ausbringung bei einer Hangneigung von mind. 5 % innerhalb von 3‑20 m zur Böschungsoberkante, bei einer Hangneigung von mind. 10 % innerhalb von 5-20 m zur Böschungsoberkante und bei einer Hangneigung von mind. 15 % innerhalb von 10-30 m zur Böschungsoberkante nur bei:
      • Bestellte Flächen:
        • In Kulturpflanzen mit Reihenabständen von mindestens 45 cm à nur bei unmittelbarer Einarbeitung oder ausreichendem Untersaatentwicklungsstadium
        • In Flächenkulturen nur bei ausreichender Bestandsentwicklung oder nach der Nutzung des Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens
      • Unbestellte Flächen (vor Pflanzung/Aussaat):
        • Unmittelbare Einarbeitung erforderlich

§6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln

  • Die Einarbeitungszeit auf unbestelltem Ackerland wird ab dem 01.02.2025 von vier auf eine Stunde nach Beginn des Ausbringens herabgesetzt
  • Die Sperrfrist für den Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposte gilt bereits ab dem 01.12. Der Zeitraum beträgt nun den 01.12.-15.01. (Acker- und Grünland)
  • Neu hinzugekommen ist eine Sperrfrist für Düngemittel mit einem wesentlichen P-Gehalt vom 01.12.-15.01. (Acker- und Grünland)
  • Auf Dauergrünland, Grünland sowie Ackerland mit mehrjährigem Futtergrasanbau (Aussaat bis 15.05.) dürfen flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen N-Gehalten bis max. 80 kg Nges ha-1 vom 01.09. bis Sperrfristbeginn ausgebracht werden
  • Zur Berechnung des Flächendurchschnitts bei der 170 kg N Obergrenze müssen Flächen mit Verboten abgezogen werden. Bei Restriktionen muss die tatsächlich erlaubte Düngemenge mit einbezogen werden

§7Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote

  • Anwendungsverbot von Ammoniumcarbonat [‎(NH4)2CO3] als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel

§8, 9 und 10 Nährstoffvergleich, Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs und Aufzeichnungen

  • Der Nährstoffvergleich sowie dessen Bewertung werden aufgehoben. Dafür muss nach der Ausbringung die tatsächlich ausgebrachte Düngermenge schlagbezogen/nach Bewirtschaftungseinheiten spätestens zwei Tage nach der Ausbringung aufgezeichnet werden. Aufgezeichnet werden müssen zudem die ausgebrachte Düngerart, die Schlaggröße, der Schlagnamen sowie die Düngermenge. Bei Weiden kommt die Zahl der Weidetage sowie die Anzahl und Art der Tiere hinzu
    • Ausnahmen
      • Betriebe, die auf keinem ihrer Schläge Stoffe mit einem wesentlichen N- und/oder P-Gehalt ausbringen
      • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung mit einem Stickstoffanfall von jährlich unter 100 kg N ha-1 und ohne zusätzliche N-Düngung
    • Die aufgezeichneten Mengen müssen bis zum 31.03. des Folgejahres aufsummiert werde

§13 “Rote Gebiete” (ab 01.01.2021)

  • Sieben weitere verpflichtende Maßnahmen sind für alle Bundesländer hinzugekommen. Zudem ist jedes Bundesland dazu verpflichtet, mind. zwei weitere Maßnahmen aus §13 auszuwählen.
  • 1. Maßnahme: Verpflichtende 20%ige Verringerung des errechneten Düngebedarfs. Eine Überschreitung ist nicht zulässig
    • Ausnahmen sind möglich
      • Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen in §13-Gebieten max. 160 kg Nges ha-1 und Jahr (davon max. 80 kg Nges ha-1 und Jahr mineralisch) ausbringen
  • 2. Maßnahme: Schlagbezogene Obergrenze von 170 kg N ha-1 für organische und organisch-mineralische Düngemittel sowie Mischungen
    • Ausnahmen sind möglich
      • Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen in §13-Gebiete max. 160 kg Nges ha-1 und Jahr (davon max. 80 kg Nges ha-1 und Jahr mineralisch) ausbringen
  • 3. Maßnahme: Sperrfristverlängerung für den Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost vom 01.11.-31.01.
  • 4. Maßnahme: Sperrfristverlängerung für Düngemittel mit westlichen N-Gehalt auf Grünland vom 01.10.-31.01.
  • 5. Maßnahme: Kulturen mit Aussaat ab dem 01.02.: Vorher verpflichtender Zwischenfruchtanbau über den Winter (Umbruch erst ab dem 15.01.)
    • Ausnahmen:
      • Gebiete mit unter 550 mm NS pro m²
      • Ernte der VF nach dem 01.10.
  • 6. Maßnahme: Auf Dauergrünland, Grünland sowie Ackerland mit mehrjähriges Futtergrasanbau (Aussaat bis 15.05.), dürfen flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen N-Gehalten bis max. 60 kg Nges ha-1 vom 01.09. bis Sperrfristbeginn ausgebracht werden
  • 7. Maßnahme: Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt dürfen im Herbst nicht mehr ausgebracht werden zu
    • Wintergerste
    • Winterraps
      • Ausnahme: Nachweis über eine aktuelle repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge unter 45 kg N ha-1 liegt
    • Zwischenfrüchte ohne Futternutzung
      • Ausnahmen
        • Bei Festmist von Huftieren oder Klauentieren/Komposte: Wenn bis 120 kg N ha-1 aufgebracht werden
        • durch Vorlage eines Bauantrags über eine Lagerkapazitätsvergrößerung (gilt nur bis zum 01.10.21)

Anlage 3 Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen

  • Erhöhung der Mindestwirksamkeit von
    • Rindergülle
      • Ackerland von 50 auf 60 (ab Gültigkeit)
      • Grünland von 50 auf 60 (ab 01.02.2025)
    • Schweinegülle
      • Ackerland von 60 auf 70 (ab Gültigkeit)
      • Grünland von 60 auf 70 (ab 01.02.2025)
    • Biogasanlagengärrückstand flüssig
      • Ackerland von 50 auf 60 (ab Gültigkeit)
      • Grünland von 50 auf 60 (ab 01.02.2025)

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Zur Düngebedarfsplanung

Die Düngebedarfsplanung (DBE) ist vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffgehalte für jeden Schlag, die auch zu Bewirtschaftungseinheiten (BWE) zusammengefasst werden können, zu berechnen (Beispiel im Bild rechts).

Neu seit 01.05.2020:

  • Der N-Düngebedarf darf um höchstens 10 % aufgrund nachträglich eintretender triftiger Umstände (z. B. höherer Düngebedarf aufgrund der Bestandsentwicklung/Witterung) überschritten werden --> Ermittlung + Dokumentation unbedingt erforderlich
  • Abzug des ab Ernte der letzten Kultur bis 01.10. ausgebrachten Stickstoffs (max. 30 kg NH4-N oder 60 kg Nges) zu Wintergerste und Winterraps im Frühjahr
  • Ein Mittel von fünf (anstelle vormals drei) Jahren beim betriebsspezifischen Ertragsniveau

Dabei wird sich an die Vorgaben aus der Düngeverordnung gehalten (siehe hierzu in den Anlagen der DVO). Der ermittelte Düngebedarfswert stellt jedoch nur die Obergrenze der Düngung dar, die nicht überschritten werden darf. Basierend auf zahlreichen Praxisversuchen dienen die Richtwerte der AGLW der Vermeidung hoher N-Salden und Nmin-Werte und orientieren sich gleichzeitig am ökonomischen Optimum.

Der Düngebedarfswert ist die Obergrenze der Düngung und keinesfalls ein Richtwert! Die Herbstdüngung zu Wintergerste und Winterraps muss im Frühjahr nun komplett angerechnet werden! Bitte die Düngeverbote und Ausnahmen in den "roten Gebieten" zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung im Herbst beachten.

Die DBE dient der Dokumentation und muss aufbewahrt werden.

Extremjahre mit >20% Ertragsabweichung zum Vorjahr, können durch das Vorjahr ersetzt werden, um den 5 jährigen Ertragsdurchschnitt zu bilden.

weitere Vorgaben:

 

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Zu den Sperrfristen

Grundsätzlich ist eine Düngung nach der Ernte nicht erlaubt. Ausnahmen bilden hier bis zum 01.10:

– zur Zwischenfrucht bei Aussaat bis zum 15.09.

– zu Winterraps (muss im Frühjahr voll angerechnet werden seit 01.05.2020)

– zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht (muss im Frühjahr voll angerechnet werden seit 01.05.2020)

Eine Gülledüngung zur Gerste muss das letzte Mittel der Wahl sein, da eine solche Düngung komplett ertragsunwirksam ist.

In den roten Gebieten dürfen die folgenden Kulturen im Herbst nicht mehr gedüngt werden:

  • Wintergerste
  • Winterraps
    • Ausnahme: Nachweis über eine aktuelle repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge unter 45 kg N ha-1 liegt
  • Zwischenfrüchte ohne Futternutzung
    • Ausnahmen
      • Bei Festmist von Huftieren oder Klauentieren/Komposte: Wenn bis 120 kg N ha-1 aufgebracht werden
      • durch Vorlage eines Bauantrags über eine Lagerkapazitätsvergrößerung (gilt nur bis zum 01.10.21)

Den vollständigen Verordnungstext können Sie hier einsehen:

Düngeverordnung (externe PDF-Datei)

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Befreiung von der Aufzeichnungspflicht/DBE-Erstellung

Gebiet

unbelastet

belastet (rote und gelbe Gebiete)

landwirtschaftlich genutzte Fläche und

<30 ha

<15 ha

Gemüse-, Hopfen-, Wein- oder Erdbeeranbau und

<3 ha

< 2 ha

jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern und

<110 kg Nges/ha

<750 kg Nges

Aufnahme, Übernahme und Ausbringung von org. und org.-mineral. Düngern von außerhalb

keine

keine


Stoffstrombilanzverordnung – StoffBilV

Ziel der Stoffstrombilanzverordnung ist es, die Nährstoffflüsse für den Gesetzgeber transparenter zu gestalten und nachvollziehbar zu machen. Nährstoffverluste aus der Landwirtschaft sollen verringert und die Einhaltung von Umweltzielen gewährleistet werden. Die StoffBilV wird voraussichtlich 2021 überarbeitet.

In Kraft ist die Verordnung seit 2018. Eine Stoffstrombilanz müssen Betriebe erstellen, die folgende Kriterien aufweisen:

1. N-Anfall aus eigener Tierhaltung > 750 kg N pro Jahr

–> nicht zutreffend, keine Bilanzierung

–> zutreffend, dann:

2. > 50 GV UND > 2,5 GV/ha oder > 30 ha lw Nutzfl. UND > 2,5 GV/ha

–> sollte dies nicht zutreffend sein, der Betrieb aber mehr als 750 kg N als Organik (z. B. Biogassubstrat, Mist, Gülle) aufnimmt = Erstellung Ssb

Die Stoffstrombilanz sieht einen Vergleich der Nährstoffzu- und -abfuhr für den Gesamtbetrieb vor. Entsprechend einer Hoftor- oder Gesamtbilanz werden die Nährstoffmengen erfasst, die zum Beispiel über Dünge- oder Futtermittel in den Betrieb gelangen und die ihn über die Erzeugnisse verlassen. Die Aufzeichnungspflicht für alle Zu- und Abfuhren darf 3 Monate nicht überschreiten. Der Betrachtungszeitraum für die Ssb sollte dem des Nährstoffvergleiches entsprechen. Da dies in der Regel das Düngejahr ist, startet meine Aufzeichnungspflicht im Juli 2019 und endet im Juni 2020. Ab diesem Zeitpunkt wird eine Frist von 6 Monaten gewährt, um die Ssb zu erstellen, sodass man im Dezember 2020 eine fertige Ssb aufweisen muss.

(Der Entwurf der Stoffstrombilanzverordnung ist am 22. September 2017 im Bundesrat behandelt wurden. Am 1. Januar 2018 ist die Verordnung in Kraft getreten.)

Ab 2023 müssen voraussichtlich Betriebe mit >20 ha lw Nutzfläche und/oder >50 GV und/oder Betriebe, die Wirtschaftsdünger/Gärreste aufnehmen, ebenfalls eine Ssb erstellen.

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Novellierung des Hessischen Wassergesetzes

In Kraft seit Anfang Juni 2019

Innerhalb eines 4 m Gewässerrandstreifens ab der Böschungsoberkante darf kein Dünger und kein PSM eingesetzt werden. Dies gilt auch für den Einsatz von Exaktstreuern und für PSM, die sonst keine Gewässerschutzauflagen besitzen. Außerdem soll ab 2022 auf diesem Streifen ein Pflugverbot gelten, um den Eintrag von Boden und Schwebstoffen in Oberflächengewässer zu minimieren.

„Bei Aufgabe jeglicher landwirtschaftlicher Nutzung von Ackerflächen in einem Bereich von vier Metern entlang eines Fließgewässers soll ab 2022 ein angemessener Geldausgleich bereitgestellt werden. „Die Landwirtschaft leistet einen großen Beitrag zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und ist beim Gewässerschutz ein wichtiger Partner des Landes. Wir arbeiten daran, dass ein Förderprogramm für Gewässerrandstreifen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen auch in der kommenden Förderperiode der GAP nach 2020 zur Verfügung stehen wird“, versicherte Umweltministerin Priska Hinz.“

(Quelle: https://umwelt.hessen.de/pressearchiv/pressemitteilung/neues-hessisches-wassergesetz-hwg-sorgt-fuer-verbesserung-im-gewaesserschutz)

Häufig stellt sich die Frage, welche Gewässer von dieser Regelung betroffen sind? – Hier zunächst der Hinweis einen Blick in den WRRL-Viewer des Landes Hessen zu werfen.

http://wrrl.hessen.de/mapapps/resources/apps/wrrl/index.html?lang=de

Alle Gewässer, welche hier hinterlegt sind, sind von oben genannter Regelung betroffen. Bei weiteren Fragen oder in Zweifelsfällen ist die Untere Wasserbehörde zu kontaktieren.

Philipp Pfister, AGLW, Tel.:06623 933207

[nach oben]

Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes

In Kraft seit 30.06.2020

Beim Wasserhaushaltsgesetz ist der §38a neu hinzugekommen. Dieser schreibt fest, dass an Gewässer angrenzende Flächen bei einer Hangneigung von durchschnittlich mind. 5% einen dauerhaft geschlossenen und begrünten Pflanzenbestand von 5 m aufweisen müssen (ab Böschungsoberkante). Diese muss - falls nicht vorhanden - hergestellt und erhalten werden. Alle 5 Jahre darf eine Bodenbearbeitung durchgeführt werden, um die Pflanzendecke zu erneuern. Der Beginn dieses Zeitraum ist mit Ablauf des 30.06.2020. Dieses Paragraph ist CC-relevant!