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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)

Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genannten Dienststellen eingesehen werden.

Liste der erfassten WSGVO’s:

 

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Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Neuenstein“ (Aua)

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 25/1972, S. 1115)
Gemeinde Neuenstein

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst die Grundstücke der Gemarkung Aua, Flur 4, Flurstücke 156/38, 157/38 teilw., 171/141 teilw.

(2) Die engere Schutzzone (Zone II) umfasst die Grundstücke Gemarkung Aua, Flur 4, Flurstücke 29, 30, 31 teilw., 39/1, 40-48, 59, 60, 61/1, 62/1, 62/2, 63-65, 71, 72, 165/102 teilw., 166/103 teilw., 105, 167/106 teilw., 107, 108, 168/109 teilw., 116-118, 119 teilw., 121, 129 teilw., 171/141 teilw., 142

(3) Die weitere Schutzzone (Zone III) umfasst Teile der Gemarkung Aua und Saasen ( Ortsteile der Gemeinde Neuenstein).

 

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Alle Verbote für die weitere Schutzzone (Zone III) gelten auch für die engere Schutzzone (Zone II). Die Verbote für die engere Schutzzone gelten auch für den Fassungsbereich.

(3) Die Weitere Schutzzone (Zone III) soll vor allem den Schutz gegen weitreichende chemische und radioaktive Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
4.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

5.) die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

6.) das Abfüllen von Öl- und Treibstoff ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen Versickern in den Untergrund

8.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBl. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GOBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

(4) Die engere Schutzzone (Zone II) soll vor allem den Schutz gegen bakteriologische Verunreinigungen, wie sie von vielen menschlichen Tätigkeiten ausgehen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
2.) die Bebauung

4.) das Lagern und Ablagern von Schutt und Abfallstoffen

6.) die Anlage von Gärfuttermieten

9.) das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des § 2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 7.9.1967 ( GVBl. I S. 155 ff.)

12.) die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht

13.) die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie aufwuchshemmender Stoffe

14.) das Lagern von Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und aufwuchshemmender Stoffe

(5) Der Fassungsbereich (Zone I) soll den Schutz der Fassungsanlage vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
2.) jegliche Verletzung der Mutterbodenschicht und der Deckschichten

4.) jegliche Nutzung des Fassungsbereichs, insbesondere Beweidung; eine Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren

5.) jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

6.) die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

7.) das Lagern, Ablagern und Abfüllen von Stoffen, die geeignet sind, die Wasserversorgung zu gefährden

 

§ 4


Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde Neuenstein und der zuständigen staatlichen Behörden

2. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten

 

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden beim / bei der:

  1. Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  2. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld, Friedloser Straße 12
  3. Wasserwirtschaftsamt in Fulda, Marquardstraße 31
  4. Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberweg 9-11
  5. Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisbauamt – in Bad Hersfeld, Friedloser Straße 12
  6. Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld, Friedloser Straße 12
  7. Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 5/6
  8. Katasteramt in Bad Hersfeld
  9. Gemeindeverwaltung der Gemeinde Neuenstein.

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage des „Tiefbrunnen Mühlbach“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 20/1968, S. 800)
Neuenstein – Mühlbach

I.

Das Wasserschutzgebiet umfasst:

  1. im Fassungsbereich (Zone I)
    die Grundstücke Gemarkung Mühlbach, Flurstücke 26 teilw., 27 teilw., 66 teilw.
  2. in der engeren Schutzzone (Zone II)
    die Grundstücke Gemarkung Mühlbach, Flurstück 47/5 teilw., Flur 3, Flurstücke 20, 21, 22, 87/23, 24/1, 26 teilw., 27 teilw., 28, 29, 93/63 teilw., 65, 66 teilw., 67, Flur 12, Flurstücke 18, 78 teilw., 108/80 teilw.
  3. in der weiteren Schutzzone (Zone III)
    die Grundstücksfläche, die nördlich von Mühlbach, südlich der Autobahn Kassel-Frankfurt, südlich des von West nach Ost führenden Waldweges oberhalb der Landstraße Ellingshausen-Mühlbach.

II.

Innerhalb der Schutzzonen sind alle Handlungen verboten, durch die das Grundwasser verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft nachteilig verändert werden kann.

Im einzelnen gelten folgende Schutzvorschriften:

a) Im Fassungsbereich:
2.) jegliche Nutzung des Fassungsbereichs insbesondere Beweidung derselben; eine etwaige Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke nördl. des Fassungsbereichs liegen, dürfen den Fassungsbereich zum Zwecke der Bestellung und Aberntung ihrer außerhalb des Fassungsbereichs liegenden Grundstücke durchfahren, wobei sie die Weisungen der Gemeinde Mühlheim zum Schutze der Wassergewinnungsanlage zu befolgen haben.

3.) Jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

4.) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs.

Im übrigen gelten auch die Verbote, die bei b) und c) aufgeführt sind.

b) In der engeren Schutzzone:
2.) jegliche Bebauung

5.) die Anlage von Gärfuttermieten

7.) das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des § 2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVVBl. S. 155 ff.)

10.) die animalische Düngung und die Düngung mit stickstoffhaltigen künstl. Düngemitteln der zum Fassungsbereich hin entwässernden Grundstücke – Gemarkung Mühlbach, Flur 2, Flurstücke 47/5 teilw., Flur 3, Flurstücke 20, 21, 22/1, 86/23, 24/1, 26 teilw., 27 teilw., 28 teilw., Flur 12, Flurstücke 18 –

11.) die unsachgemäße Verwendung von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Im übrigen gelten auch die Verbote, die unter c) aufgeführt sind.

c) In der weiteren Schutzzone:
2.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

3.) die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln oder mit diesen getränkte Stoffe in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

5 .)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GOBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

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Auszug aus der Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Raboldshausen“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 28/2005, S. 2515 ff )
Neuenstein – Raboldshausen

Vom 11. Mai 2005

Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGB1. I S. 3246 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGB1. I S. 2, 219) und des § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2002 (GVB1. I 2003 S. 10 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. März 2005 (GVB1. I S. 229, 240), wird Folgendes verordnet:

 

§ 1


Schutzgebietsfestsetzung

Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage „Quellen Raboldshausen“ in der Gemarkung Raboldshausen der Gemeinde Neuenstein, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

 

§ 2


Gliederung, Umfang, Grenzen

(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und zwar in

Zone I (Fassungsbereich),

Zone II (Engere Schutzzone,

Zone III (Weitere Schutzzone).

(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichen Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.
Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den folgenden Karten:

Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 2 000 Anlage 2
Detailplan Zone I im Maßstab 1 : 200 Anlage 3
Karte Nitrataustragsgefährdung im Maßstab 1 : 5 000 Anlage 4

Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt:

Zone I = schwarze Umrandung mit innenliegender Rotabsetzung
Zone II = schwarz gestrichelte Umrandung mit innenliegender Blauabsetzung
Zone III = schwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung

(3) Die genaue Zuordnung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu den Stufen der Nitrataustragsgefährdung ergibt sich aus der Karte „Wasserschutzgebiet ,Quellen Raboldshausen´, Gemeinde Neuenstein (landwirtschaftliche Nutzfläche), Nitrataustragsgefährdung“ (Anlage 4) im Maßstab 1 : 5 000, in der die Nitrataustragungsgefährdungsstufen wie folgt dargestellt sind:

Grundstücke mit großer Nitrataustragsgefährdung (Stufe 4)
= schwarze Umrandung mit innenliegender ganzflächiger orange gepunkteter Farbgebung.

(4) Die Übersichtskarte (Anlage 1) und die Karten (Anlagen 2 bis 4) sind Bestandteile dieser Verordnung und werden archivmäßig bei dem

  • Regierungspräsidium Kassel
    Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld
    Konrad-Zuse-Straße 19-21
    36251 Bad Hersfeld
    und bei dem
  • Gemeindevorstand der Gemeinde Neuenstein
    Freiherr-vom-Stein-Straße 5
    36288 Neuenstein
    und bei dem
  • Gemeindevorstand der Gemeinde Knüllwald
    Hauptstraße 2
    34593 Knüllwald

verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann angesehen werden.
Diese Verordnung und die Anlagen 1 bis 4 (Karten) nach Abs. 2 sind außerdem bei folgenden Behörden

  1. Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
    – Fach-/Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz –
    Hubertusweg 19
    36251 Bad Hersfeld
  2. Kreisausschuss des Schwalm- Eder- Kreises
    – Abteilung Wasser- und Bodenschutz –
    Parkstraße 6
    34576 Homberg (Efze)
  3. Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld- Rotenburg
    – Bauaufsichtsbehörde –
    Friedloser Straße 12
    36251 Bad Hersfeld
  4. Kreisausschuss des Schwalm- Eder- Kreises
    – Bauaufsichtsamt –
    Parkstraße 6
    34576 Homberg (Efze)
  5. Amt für Bodenmanagement Homberg/Efze
    Standort Bad Hersfeld
    Vitalisstraße 17
    36251 Bad Hersfeld
  6. Amt für Bodenmanagement Homberg/Efze
    Burkhardweg 7
    34576 Homberg/Efze

als Arbeitunterlagen vorhanden.

 

§ 3


Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

(1) Zone I

Gemeinde Neuenstein, Gemarkung Raboldshausen, Flur 17, Flurstücke 53 teilweise,

(2) Zone II

Gemeinde Neuenstein, Gemarkung Raboldshausen, Flur 17 teilweise und Flur 18 teilweise,

(3) Zone III

Gemeinde Neuenstein, Gemarkung Raboldshausen teilweise, Gemeinde Knüllwald, Gemarkung Wallenstein teilweise.

 

§ 4


Verbote in der Zone III

In der Zone III sind verboten:

1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers;

2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem gesammelten und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen;

Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn:

– die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das
Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder
– ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist.

Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann auch bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte Bodenzone breitflächig versickert werden.
Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen. Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt ist;

4. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch soweit sie unbelastet sind sowie mit Ausnahme von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;

7. der Einbau von Boden aus Bodenbehandlungsanlagen, aus Bereichen mit industrieller, gewerblicher oder militärischer Nutzung, sowie aus Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen, auch als Wiedereinbau am Ort der Entnahme, sofern nicht im Einzelfall die Unbedenklichkeit des Materials nachgewiesen ist;

8. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage (Anwendungsverbot in Zuflussbereichen/Einzugsgebieten von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen) und Pflanzenschutzmitteln, die aus einem Wirkstoff bestehen oder einen Wirkstoff enthalten, für den in der jeweils geltenden Fassung der „Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel“ für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht. Für die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die nicht unter diese Verbote fallen, sind die Auflagen der Herstellerfirmen zu beachten;

9. das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen;

10. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden;

11. das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser zu besorgen ist; der Standort ist jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt begrünen;

12. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen bei (Altanlagen) gewährleistet ist. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach In-Kraft-Treten der Verordnung anschließend im Abstand von zehn Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren;

14. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den Regeln der Anlagenverordnung (VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung für Wasserschutzgebiete eingehalten werden;

19. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist;

30. das Anlegen oder Erweitern von Drängungen und Vorflutgräben.

§ 5


Verbote in der Zone II

In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind verboten:

8. jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird;

11. das vergraben von Tierkörpern, Tierkörperteilen und deren Innereien sowie das Errichten und Betreiben von Luderplätzen;

15. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenen Stoffen, mit Ausnahme:

– des Ausbringens und Beförderns von Silagesickersäften, Dünge- und
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern,
– der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und in land- und
forstwirtschaftlichen Maschinen;

17. Kompostierungsanlagen;

 

§ 6


Verbote in der Zone I

In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten:

  1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten mit Ausnahme von Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage oder des Fassungsbereiches dienen;
  2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung;
  3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
  4. das Verletzten der belebten Bodenzone;
  5. Neuanpflanzungen.

 

§ 7


Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III

Zusätzlich zu den in dem § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III für Grundstücke, die eine hohe Nitrataustragsgefährdung (Stufe 4) aufweisen, folgende Ver- und Gebote:

  1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.
  2. Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je ha, durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und Dauerbrachen sowie für Rotationsbrachen, sofern dort keine Düngung erfolgt.
  3. Gülle, Jauche, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 1. Oktober nur auf davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht werden.
  4. Gülle, Jauche und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 1. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 1. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden.
  5. Mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. Oktober nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden.
  6. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartgruppe III-tL,sT,lT,T) gilt das Verbot bis zum 1. Oktober.
  7. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Ziffer 10 und 11.
  8. Vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens 15. September geerntet ist.
  9. Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch nicht vor dem 1. November erfolgen.
  10. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.
  11. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.
  12. Die Stickstoffdüngung zu Zwischenfrüchten ist ab dem 1. September untersagt.
  13. Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine Stickstoffdüngung erhalten.
  14. Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen.
  15. Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung während des Anbaus beziehungsweise nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung nach dem Umbruch der Flächen. Gezielte Maßnahmen sind zum Beispiel:
    – Anbau von Untersaaten,
    – Nachbau von Stickstoffzehrern, wie zum Beispiel Kreuzblüter, Gräser, Phacelia,
    – Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer Sommerung,
    – Entfernen des Strohs nach der Ernte.
  16. Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr beschränkt, wobei bei der Anwendung von Festmist, Bio-Abfallkompost und entwässertem Klärschlamm bis zu 140 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamt N/ha/Jahr nicht überschritten werden.
  17. Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind bei einer Fruchtfolge bezogenen Nährstoffbilanz zu 100 Prozent anzurechnen. Die Ziffern 19 und 20 bleiben unberührt.
  18. Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamtstickstoffgehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der Nährstoffbilanz angerechnet werden:
    – Schweinegülle: 60 Prozent im Ausbringungsjahr,
    20 Prozent im Folgejahr
    – Rindergülle: 50 Prozent im Ausbringungsjahr,
    20 Prozent im Folgejahr,
    – Jauche: 90 Prozent im Ausbringungsjahr.

  19. Der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist, Klärschlamm und Bio- Abfallkompost (inklusive Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie folgt angerechnet:
    – Stallmist: 40 Prozent im Ausbringungsjahr,
    30 Prozent im Folgejahr,
    – Nassschlamm: 50 Prozent im Ausbringungsjahr,
    20 Prozent im Folgejahr,
    – entwässerter Schlamm: 40 Prozent im Ausbringungsjahr,
    30 Prozent im Folgejahr,
    – Bio- Abfallkompost 35 Prozent im Ausbringungsjahr
    (einschließlich Grüngut): 25 Prozent im Folgejahr.
  20. Grünland darf zum letzten Aufwuchs nicht mit mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen erfolgen.
  21. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Aufwuchs nicht zur Versorgung der Tiere ausreicht. Der Wassertränkeplatz ist, soweit möglich, wöchentlich zu wechseln.
  22. Soweit eine Befütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt.
  23. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen, hiervon ausgenommen ist ein flächenmäßig begrenzter Umbruch mit anschließender Neuansaat bei einer durch Schwarzwild zerstörten Grasnarbe.
  24. Zur Stillegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben, Silomais und in Trockenlagern kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes.
  25. Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen, auch im Gemenge, nicht gestattet. Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen darf.
  26. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist erlaubt, soweit die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen ist. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchung zu ermitteln. Die Probenmethode, der Probenumfang zur Bestimmung der organischen Stickstoffmengen und die anschließende Vorgehensweise bei der Aufforstung im Hinblick auf den Grundwasserschutz werden von der zuständigen Wasserbehörde festgelegt.
  27. Das Neuanlegen von Flächen mit der Sonderkulturen ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende Techniken angewandt werden. Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen.
  28. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Fachbehörde für Landwirtschaft hinzuzuziehen.

 

§ 8


Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II

Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7.

Darüber hinaus sind verboten:

  1. die Beweidung in der Zeit vom 1. November bis zum 30. April. Die Beweidung in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober ist gestattet, wenn die Anzahl der Großvieheinheiten in der erlaubten Beweidungszeit im Durchschnitt nicht mehr als 1,2 Großvieheinheiten pro Tag und Hektar beträgt;
  2. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung mit Bio- Abfallkompost des Rottegrades IV und höher;
  3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organsichen Düngern und Silagen;
  4. die Neuanlage von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen.

 

§ 9


Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung
bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung

Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7 und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. Analoges gilt für den Anbau von Sonderkulturen.

 

§ 10


Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete

1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten;
11. zur Ermittlung der Nmin- Werte vor Vegetationsbeginn und nach der Ernte beziehungsweise im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen eine maschinelle Bodenprobennahme unter größtmöglicher Schonung der Fläche durchführen.

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