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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)

Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genanten Dienststellen eingesehen werden.

 

Liste der erfassten WSGVO’s:

 

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Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten

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Auszug aus der Verfassung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Netra“

Staatsanzeiger für das Land Hessen
Gemeinde Ringau – Netra

 

§ 2


Die Anlagen werden archivmäßig beim dem

  • Regierungspräsidium Kassel Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld Konrad-Zuse-Straße 19-21 36251 Bad Hersfeld und bei dem
  • Gemeindevorstand der Gemeinde Ringau Am Anger 3 37296 Ringgau-Netra

verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. Die Schutzgebietskarten nach Abs. 2 sind außerdem bei dem

  • Landrat des Landkreises Werra-Meißner – Untere Wasserbehörde – Bahnhofstraße 15 37269 Eschwege
  • Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises – Bauaufsichtsamt – 37269 Eschwege
  • Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises – Katasteramt – 37269 Eschwege

als Arbeitsunterlagen vorhanden.

 

§ 3


Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

(1) Fassungsbereich ( Zone I) umfasst die Gemarkung Netra, Flur 4, Flurstück 63

(2) Engere Schutzzone ( Zone II) umfasst die Gemarkung Netra, Flur 4 teilweise

(3) Weitere Schutzzone ( Zone III) umfaßt die Gemarkung Netra teilweise

 

§ 4


Verbote in der Zone III
2.) Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser vom Feld- und Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen.

8.) Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage ( Anwendungsverbot in Zuflussbereichen/Einzugsgebieten von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen) und Pflanzenschutzmitteln, die aus einem Wirkstoff bestehen oder einen Wirkstoff enthalten, für den in der jeweils geltenden Fassung der „Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel“ für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht.

9.) Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

10.) Die Lagerung von organischen Düngern mit Silagen, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen , verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden ( § 7 Buchst. B Ziffer 10 bleibt unberührt)

11.) Das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen wenn das Entstehen von Sickersäften und dessen Eindringen in das Grundwasser zu besorgen ist; der Standort ist jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen ( §7 Buchst. b Ziffer 10 bleibt unberührt)

12.) Das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagerun und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaft erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit ( bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen ( bei Altanlagen) gewährleistet ist. Der Nachweis der Dichtigkeit hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von zehn Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren.

17.) Das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund

30.) Das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben

 

§ 5


Verbote in der Zone II

In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III.
3.) Der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte Feld- und Forstwege.

8.) Jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird.

15.) Sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme:

  • des Ausbringens und Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern.
  • der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

20.) das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und ungesammelten Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von gesammelten und ungesammelten Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen.

 

§ 6


Verbote in der Zone I

In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II.
2.) landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung

3.) die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

4.) das Verletzen der belebten Bodenzone

5.) Neuanpflanzungen

 

§ 7


Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III

Zusätzlich zu den in dem § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Ver- und Gebote:

a.) Für Grundstücke, die ein mittlere Nitrataustragsgefährdung ( Stufe 3) aufweisen, gelten die nachfolgend aufgeführten Ver- und Gebote:

  1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.
  2. Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit ( Schlag) im Wasserschutzgebiet durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland, Dauerbrachen und Rotationsbrachen.
  3. Im Zeitraum nach der Ernte bis 1. Oktober dürfen auf Ackerland Gülle, Jauche, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger nicht ausgebracht werden, wenn in diesem Zeitraum keine Kultur ausgesät wird.
  4. Gülle, Jauche und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 01. Oktober bis zum 01. Februar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 01. Oktober bis zum 01. Februar nicht ausgebracht werden.
  5. Mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 01. Oktober nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden.
  6. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 01. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden ( Bodenartgruppe III-tL, sT, IT,T) gilt das Verbot bis zum 01. Oktober.
  7. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Ziffer 10 und 11.
  8. Vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtumbruch durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens 15. September geerntet ist.
  9. Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch nicht vor dem 01. November erfolgen.
  10. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.
  11. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.
  12. Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine Stickstoffdüngung erhalten.
  13. Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen.
  14. Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen ohne Nachfolge einer Winterfrucht und ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung während des Anbaus bzw. nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung nach dem Umbruch der Flächen. Gezielte Maßnahmen sind zum Beispiel:

    – Anbau von Untersaaten
    – Getreidebestellung bis zum 01. Oktober nach flacher Bearbeitung
    – Nachbau von Stickstoffzehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler, Gräser, Phacelia
    – Entfernen des Strohs nach der Ernte ( zum Beispiel Erbsen)

  15. Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr beschränkt, wobei bei der Anwendung von Festmist, Bio-Abfallkompost und entwässertem Klärschlamm bis zu 150 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamt-N/ha/Jahr nicht überschritten werden.
  16. Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100 Prozent in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die nachstehenden Ziffern 17 und 18 bleiben unberührt.
  17. Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamtstickstoffgehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der Nährstoffbilanz angerechnet werden:

    – Schweinegülle: 60 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr
    – Rindergülle: 50 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr
    – Jauche: 90 % im Ausbringungsjahr

  18. Der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist, Klärschlamm und Bio-Abfallkompost (inkl. Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie folgt angerechnet:

    Stallmist: 40 % im Ausbingungsjahr 30 % im Folgejahr
    Nassschlamm: 50 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr
    entwässerter Schlamm: 40 % im Ausbringungsjahr, 30 % im Folgejahr
    Bio-Abfallkompost ( einschl. Grüngut): 35 % im Ausbringungsjahr, 25 % im Folgejahr

  19. Grünland darf zum letzten Aufwuchs nicht mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen erfolgen.
  20. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Aufwuchs nicht zur Versorgung der Tiere ausreicht und wenn der Wassertränkeplatz nicht wöchentlich gewechselt wird.
  21. Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt.
  22. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen.
  23. Zur Stillegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung auch im Folgejahr vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes.
  24. Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen, auch in Gemenge, nicht gestattet. Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen darf.
  25. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist verboten, es sei denn, die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich beeinträchtigt und es ist kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen.
  26. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft hinzuzuziehen.
  27. Das Neuanlegen von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten.

b) Für Grundstücke, die eine hohe oder sehr hohe Nitrataustragsgefährdung ( Stufen 4 und 5) aufweisen, gelten die Regelungen unter Buchstabe a) sowie die nachfolgend aufgeführten Ver- und Gebote:

  1. Verboten ist eine Beweidung vom 15. Oktober bis 15. März. In der Zeit vom 15. März bis 15. Oktober darf die Besatzstärke nicht mehr als 1,2 Großvieheinheiten pro Hektar betragen.
  2. Vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau durchzuführen. Der Umbruch der Zwischenfrucht darf erst unmittelbar vor dem Anbau der Folgefrucht erfolgen.
  3. Beim Anbau von Silomais sollten zur Verringerung der Nitratauswaschung geeignete Untersaaten angebaut werden.
  4. Der Anbau von Leguminosen sowohl als Haupt- als auch als Zwischenfrucht ist untersagt.
  5. Der Einsatz von organischen Düngern wird auf insgesamt 90 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr beschränkt.
  6. Eine organische Stickstoffdüngung im Herbst nach der Ernte zur Folgefrucht ist untersagt.
  7. Nicht beweidete Flächen sind durch mindestens zweimalige Schnittnutzung bei der der Aufwuchs von der Fläche entfernt wird, zu nutzen.
  8. Die animalische Stickstoffdüngung zu Grünland darf für die erste Nutzung maximal 60 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr, für die zweite Nutzung maximal 45 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr betragen. Eine Stickstoffdüngung zur dritten Nutzung ist untersagt.
  9. Der Anbau von Sonderkulturen ist verboten.
  10. Die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen ist verboten.

 

§ 8


Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II

Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7.
1.) Die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung, der Düngung mit Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und höher und der umweltgerechten bodenschonenden Ausbringung von organischen Düngern mit Festmistexaktstreuern oder Gülleschlepperschlauchverteilern ab Vegetationsbeginn bis zu einer maximalen Menge von 90 kg Gesamt-N/ha/Jahr.

2.) Die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen.

 

§ 9


Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung

Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7 und 8 die Regelung der Kooperationsvereinbarung. Analoges gilt für den Anbau von Sonderkulturen.

 

§ 10


Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete

1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten;

10. zur Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und nach der Ernte bzw. im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen eine maschinelle Bodenprobenahme -unter größtmöglicher Schonung der Fläche- durchzuführen.

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage des „Kreiswasserwerkes Breitau“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 5/1973, S. 214)
Stadt Sontra – Stadtteil Breitau

 

§ 2


Einteilung des Wasserschutzgebietes

Der Fassungsbereich ( Zone I) umfaßt die Grundstücke Gemarkung Breitau, Flur 11, Flurstücke 88/1 teilw., 107/1 teilw., 107/2 teilw., 107/3
Die engere Schutzzone ( Zone II) umfaßt die im Kreis Eschwege liegenden Gemarkungen Breitau teilw., Ulfen teilw., Krauthausen teilw.(Ortsteile der Stadt Sontra), Grandenborn, Renda, Netra teilw.( Ortsteile der Gemeinde Ringgau), Altefeld, Holzhausen teilw., Markershausen teilw.( Ortsteile der Gemeinde Herleshausen), Röhrda teilw. ( Ortsteil der Gemeinde Netratal).

 

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Alle Verbote für die enger Schutzzone ( Zone II) gelten auch für den Fassungsbereich ( Zone I)

(3) Die engere Schutzzone ( Zone II) soll vor allem den Schutz gegen bakteriologische Verunreinigungen gewährleisten.

a.) In der engeren Schutzzone außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Ulfen, Breitau, Grandenborn und Rhenda sind folgende Handlungen verboten:

7.) Die Anlage von Gärfuttermieten

13.) Die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach den Anfuhr nicht sofort verteilt werden

14.) Die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und aufwuchshemmender Stoffe

15.) Das Lagern von Kunstdüngern, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und aufwuchshemmender Stoffe

18.) Das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

b.) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Ulfen, Breitau, Grandenborn und Renda ( soweit sie in der Zone II liegen) sind folgende Handlungen verboten:

2.)

  1. Die Lagerung und Ablagerung von Teer, Phenolen, Giften und Schädlings-bekämpfungsmitteln in offenen und in nicht sorgfältig gegen den Untergrund abgedichteten Lagerstellen

3.) Das Abfüllen von Öl und Treibstoff ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegen Versickern in den Untergrund.

5.)

  1. die unterirdische Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte (Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.

  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wasser-gefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

(4) Der Fassungsbereich (Zone I) soll den Schutz der Fassungsanlage vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
4.) Jegliche Nutzung des Fassungsbereichs, insbesondere Beweidung; eine Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren.

5.) Jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

6.) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

 

§ 4


Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte des Kreiswasserwerkes Breitau und der zuständigen staatlichen Behörden

2. die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten

 

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden beim

  • Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6

  • Landrat des Landkreises Eschwege – untere Wasserbehörde – in Eschwege, Schloßplatz 1

  • Wasserwirtschaftsamt in Kassel, Goethestr. 7

  • Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberberg 9-11

  • Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 5-6

  • Kreisausschuß des Landkreises Eschwege – Kreisbauamt – in Eschwege, Schloßplatz 1

  • Kreisausschuß des Landkreises Eschwege – Kreisgesundheitsamt – in Eschwege, Schloßplatz 1

  • Katasteramt in Rotenburg/F., Obertor 8

  • Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Außenstelle – in Rotenburg/F., Lindenstraße 1

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