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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)

Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genannten Dienststellen eingesehen werden.

Liste der erfassten WSGVO’s:

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Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Kleinensee“

Staatsanzeiger für das Land Hessen 33/2003 S. 3320 bis 3325
Stadt Heringen – Kleinensee

 

§ 2


Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem

  • Regierungspräsidium Kassel
    Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld
    Konrad-Zuse-Straße 19-21
    36251 Bad Hersfeld
  • Magistrat der Stadt Heringen
    Obere Goethestraße 17
    36266 Heringen ( Werra)
  • Thüringer Landesverwaltungsamt
    Abt. Umwelt; Ref. Wasserwirtschaft
    Weimarplatz 4
    99423 Weimar
  • Landrat des Wartburgkreises
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen

verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden.

Die Schutzgebietskarten und die Anlagen sind außerdem bei dem

  1. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
    – Abteilung Wasser- und Bodenschutz –
    Friedloser Straße 12
    36251 Bad Hersfeld
  2. Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
    – Bauaufsichtsamt –
    Friedloser Straße 12
    36251 Bad Hersfeld
  3. Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
    – Katasteramt –
    Vitalisstr. 17
    36251 Bad Hersfeld
  4. Stadtwerke der Stadt Heringen (Werra)
    Obere Goethestraße 17
    36266 Heringen (Werra)
  5. Landratsamt des Wartburgkreises
    – Bauamt –
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen
  6. Katasteramt Eisenach
    Werneburgstr. 11
    99817 Eisenach
  7. Gemeindeverwaltung Großensee
    Hauptstraße 65
    99837 Großensee

als Arbeitsunterlagen vorhanden.

§ 3


Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

(1) Fassungsbereich (Zone I) Land Hessen: Gemarkung Kleinensee Flur 1, Flurstück 26 teilweise

(2) Engere Schutzzone (Zone II) Land Hessen: Gemarkung Kleinensee Flur 1 teilweise, Flur 12 teilweise Freisstaat Thüringen: Gemarkung Großensee Flur 2 teilweise

(3) Weitere Schutzzone ( Zone III) Land Hessen: Gemarkung Kleinensee teilweise, Gemarkung Heringen teilw. Freistaat Thüringen: Gemarkung Großensee teilweise

 

§ 4


Verbote in der Zone III
2.) Das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen.
Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn:

– die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das
Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder
– ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist.

Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann auch bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte Bodenzone breitflächig versickern.

Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 7 des Wasser-haushaltsgesetzes erteilt ist
8.) Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage ( Anwendungsverbot in Zuflussbereichen / Einzugsbereichen von Grund- und Quell-wassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstige grund-wasserempfindlichen Bereichen) und Pflanzenschutzmitteln, die aus einem Wirkstoff bestehen oder einen Wirkstoff enthalten, für die in der jeweils im Freistaat Thüringen bzw. im Land Hessen geltenden Fassung der “ Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel“ für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht.
9.) Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
10.) Die Lagerung von organischen Düngern und Silagen, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden.
11.) Das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen wenn das Entstehen von Sickersäften und dessen Einbringen in das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen.
12.) Das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaft erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit ( bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen ( bei Altanlagen) gewährleistet ist. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von 10 Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren.
30.) Das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben

 

§ 5


Verbote in der Zone II

In der Zone II gelten der Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind verboten:
3.) Der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte Feld- und Forstwege.
6.) Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landwirtschaft- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.
8.) Jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird.
15.) Sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme:

– des Ausbringens und Beförderns von Silagesickersäften, Dünge- und
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern
– der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und in land- und
forstwirtschaftlichen Maschinen.

17.) Kompostierungsanlagen
20.) das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem gesammelten und ungesammelten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone und auch bei günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von gesammelten und ungesammelten Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen.

 

§ 6


Verbote in der Zone I

In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten:
2.) landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung
3.) die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
4.) das Verletzen der belebten Bodenzone
5.) Neuanpflanzungen

 

§ 7


Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III

Zusätzlich zu den in dem § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Ver- und Gebote:
Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.
Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit ( Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je ha, durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und Dauerbrachen, sowie für Rotationsbrachen, sofern dort keine Düngung erfolgt.

  1. Gülle, Jauche und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 01. Oktober nur auf davor oder danach begrünten Flächen aufgebracht werden.
  2. Gülle, Jauche und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland vom 16. Oktober bis 1. Februar nicht ausgebracht werden. Gülle, Jauche und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland vom 01. Oktober bis zum 01. Februar nicht ausgebracht werden.
  3. Mit Gülle und Jauche dürfen auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 01. Oktober nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden.
  4. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 01. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden ( Bodenartgruppe III-tL, sT, IT,T) gilt das Verbot bis zum 01. Oktober.
  5. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Ziffer 10 und 11.
  6. Die Düngung mit Klärschlamm, sowie das Lagern und Zwischenlagern von Klärschlamm ist untersagt.
  7. Vor dem Anbau von Sommerungen sollte ein Zwischenfruchtanbau durchgeführt werden. Eine Selbstbegrünung ist nach einer flachen Stoppelbearbeitung bis in eine maximale Tiefe von 5 cm zugelassen, wenn hiermit ein flächiger Bestand erzielt wird.
  8. Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch nicht vor dem 01. November erfolgen.
  9. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.
  10. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.
  11. Die Stickstoffdüngung zu Zwischenfrüchten ist ab dem 01. September untersagt.
  12. Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine N-Düngung erhalten.
  13. Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen.
  14. Der Anbau von Silomais ist ohne eine N-Konservierung über eine Folgefrucht ( schnell wachsende Zwischenfrucht oder Wintergetreide) nach der Ernte nicht gestattet.
  15. Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung während des Anbaus bzw. nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung nach dem Umbruch der Flächen. Gezielte Maßnahmen sind zum Beispiel:
    – Anbau von Untersaaten
    – Getreidebestellung bis zum 01. Oktober nach flacher Bearbeitung
    – Nachbau von Stickstoffzehreren, wie zum Beispiel Kreuzblütler, Gräser,
    Phacelia
    – Umbruch im Frühjahr mit unmittelbaren Anbau einer Sommerung
    – Entfernen des Strohs nach der Ernte
  16. Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr beschränkt, wobei bei der Anwendung von Festmist, Bio-Abfallkompost bis zu 140 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr nicht überschritten werden.
  17. Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind bei einer Fruchtfolge bezogen, flurstücksspezifischen Nährstoffbilanz zu 100 % anzurechnen. Die Ziffern 21. und 22. bleiben unberührt.
  18. Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamtstickstoffgehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der Nährstoffbilanz angerechnet werden:
    – Schweinegülle: 60 % im Ausbringungsjahr
    20 % im Folgejahr
    – Rindergülle: 50 % im Ausbringungsjahr
    20 % im Folgejahr
    – Jauche: 90 % im Ausbringungsjahr
  19. Der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist und Bio-Abfallkompost (inkl. Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie folgt angerechnet:

    – Stallmist: 40 % im Ausbingungsjahr
    30 % im Folgejahr
    – Bio-Abfallkompost 35 % im Ausbringungsjahr
    (einschl. Grüngut): 25 % im Folgejahr
  20. Grünland darf zum letzten Aufwuchs nicht mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen erfolgen.
  21. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Aufwuchs nicht zur Versorgung der Tiere ausreicht. Der Wassertränkeplatz ist, soweit möglich, wöchentlich zu wechseln.
  22. Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt.
  23. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen, hiervon ausgenommen ist ein flächenmäßig begrenzter Umbruch mit anschließender Neuansaat bei einer durch Schwarzwild zerstörten Grasnarbe. Unter Grünland sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen zu verstehen, auf denen ständig für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grasland handeln.
  24. Zur Stillegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der Hauptfrucht gezielt begrünt werden. Nach spät räumenden Kulturen und in Trockenlangen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes.
  25. Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen, auch in Gemenge, nicht gestattet. Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen darf.
  26. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist erlaubt, soweit die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen ist. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln. Für die Nmin-Analyse ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. Sofern das Bodenprofil es zulässt, ist die Bodenprobenahme in einer Tiefe von 0 cm bis 90 cm vorzunehmen.
  27. Das Anlegen von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende Techniken angewandt werden. Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen.
  28. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist das jeweils zuständige Landwirtschaftsamt im Freistaat Thüringen bzw. das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz in Hessen hinzuziehen.

 

§ 8


Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II

Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7.

Darüber hinaus sind verboten:

  1. die Beweidung;
  2. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung mit Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und höher;
  3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen;
  4. die Neuanlage von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen.

 

§ 9


Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung

Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die zuständigen Wasserbehörden zugestimmt haben, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7 und 8 die Regelung der Kooperationsvereinbarung.

 

§ 10


Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete

  1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten;
  2. den Fassungsbereich einzuzäunen;
  3. Beobachtungsstellen einrichten;
  4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen;
  5. Mulden und Erdaufschlüsse;
  6. Wassergefährdende Ablagerungen beseitigen;
  7. Notwendige Einrichtungen zu sichern und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten;
  8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen;
  9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen;
  10. Zum Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und nach der Ernte bzw. im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen eine maschinelle Bodenprobenahme – unter größtmöglicher Schonung der Fläche – durchzuführen.

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